Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 16 - Weiterleitung einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 16

Weiterleitung einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

(1)  
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes nach Artikel 13 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang IX und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.
(2)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.
(3)  
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Eingang der Notifizierung sowohl gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als auch gegenüber der Wertpapierfirma bzw. dem Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b.
(4)  
Entsprechend Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU darf der vertraglich gebundene Vermittler seine vorgeschlagenen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erst aufnehmen, sobald er im öffentlichen Register des Mitgliedstaats, in dem dieser vertraglich gebundene Vermittler seinen Sitz hat, eingetragen ist.
(5)  
Der vertraglich gebundene Vermittler darf seine vorgeschlagenen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erst aufnehmen, sobald er eine entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erhält.
(6)  
Wird keine solche Mitteilung ausgestellt, so darf der vertraglich gebundene Vermittler seine vorgeschlagenen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zwei Monate nach dem Datum der Weiterleitung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 2 aufnehmen.