Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 20 - Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers

Artikel 20

Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers

(1)  
Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 18 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.
(2)  
Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 18 Absatz 3 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XIII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.