Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
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Artikel 14 - Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 14

Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

(1)  
Nach Eingang einer Notifizierung nach Artikel 12 oder 13 bewertet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
(2)  
Werden die übermittelten Angaben als unvollständig oder falsch erachtet, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannte Wertpapierfirma bzw. das dort genannte Kreditinstitut unverzüglich darüber in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt dabei genau an, inwieweit die Angaben als unvollständig oder falsch erachtet werden.
(3)  
Die in Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Frist von drei Monaten beginnt nach Eingang einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten oder von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig befundenen Angaben.