Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
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Artikel 10 - Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

Artikel 10

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

(1)  
Ändern sich die Angaben einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF, so übermittelt die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang IV eine entsprechende Notifizierung.
(2)  
Zum Zwecke der Notifizierung nach Absatz 1 füllen die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, nur die Abschnitte des Formulars in Anhang IV aus, die für die Änderung der Angaben der Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF relevant sind.