Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 5 - Weiterleitung einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 5

Weiterleitung einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

(1)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt unter Verwendung des Formulars in Anhang II und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von einem Monat ab Erhalt einer Notifizierung nach Artikel 3 von dieser Notifizierung in Kenntnis.
(2)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Wertpapierfirma bzw. das dort genannte Kreditinstitut unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.