Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Artikel 6

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

(1)  
Ändern sich die Angaben einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, so übermittelt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang I eine entsprechende Notifizierung.
(2)  
Zum Zwecke der Notifizierung nach Absatz 1 füllt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a nur die Teile des Formulars in Anhang I aus, die für die Änderung der Angaben der Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes relevant sind.
(3)  
Zum Zwecke der Notifizierung von Änderungen in Verbindung mit den erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumenten führt die Wertpapierfirma bzw. das Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sämtliche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente auf, die sie bzw. es zum Zeitpunkt der Notifizierung erbringt bzw. ausübt oder künftig erbringen bzw. ausüben will.