Artikel 19
Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten
(1)
Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XI und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.
(2)
Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 3 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang XIII und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.