Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 7 - Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Artikel 7

Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

(1)  
Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 6 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung gemäß Artikel 6 die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.
(2)  
Wird die Zulassung einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts entzogen oder widerrufen, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.