Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 4 - Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 4

Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

(1)  
Nach Eingang einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 3 bewertet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Angaben.
(2)  
Werden die übermittelten Angaben als unvollständig oder falsch erachtet, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Wertpapierfirma bzw. das dort genannte Kreditinstitut unverzüglich darüber in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt dabei genau an, inwieweit die Angaben als unvollständig oder falsch erachtet werden.
(3)  
Die in Artikel 34 Absatz 3 und in Unterabsatz 2 des Artikels 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Frist von einem Monat beginnt nach Eingang einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes mit als vollständig und richtig befundenen Angaben.