Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 17 - Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten

Artikel 17

Übermittlung einer Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten

(1)  
Ändern sich die Angaben einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes, so übermittelt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VI eine entsprechende Notifizierung.

Dabei füllt die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut nur die Abschnitte des Formulars in Anhang VI aus, die für die Änderungen der Angaben der Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes relevant sind.

(2)  
Will die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente ändern, die sie bzw. es über vertraglich gebundene Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt, so übermittelt sie bzw. es unter Verwendung des Formulars in Anhang VI eine Liste aller Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente, die sie bzw. es zum Zeitpunkt dieser Notifizierung über vertraglich gebundene Vermittler erbringt, ausübt oder zur Verfügung stellt oder künftig über vertraglich gebundene Vermittler erbringen, ausüben oder zur Verfügung stellen will.
(3)  
Sofern eine Änderung der Angaben einer Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung betrifft, ist dies unter Verwendung des Formulars in Anhang X zu melden.