Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Übermittlung einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 3

Übermittlung einer Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes

(1)  
Die Wertpapierfirma übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU unter Verwendung des Formulars in Anhang I.
(2)  
Für jeden Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma tätig werden will, übermittelt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 eine gesonderte Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes.
(3)  
Eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die bzw. das Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat erbringen bzw. ausüben möchte, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, wobei nur die Abschnitte des Formulars in Anhang I auszufüllen sind, die für den vertraglich gebundenen Vermittler relevant sind.