Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 9 - Weiterleitung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

Artikel 9

Weiterleitung einer Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF

(1)  
Innerhalb eines Monats nach Eingang einer Notifizierung nach Artikel 8 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang V und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darüber in Kenntnis.
(2)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder ein OTF betreibt, unverzüglich über die Weiterleitung nach Absatz 1 sowie das Datum der Weiterleitung in Kenntnis.