Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/09/2022
Änderungen
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Artikel 13 - Übermittlung einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 13

Übermittlung einer Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes

(1)  
Eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die bzw. das einen vertraglich gebundenen Vermittler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat heranziehen will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VII alle Daten, die nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehen sind.
(2)  
Will eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b mehrere vertraglich gebundene Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat heranziehen, übermittelt sie bzw. es für jeden vertraglich gebundenen Vermittler, den sie bzw. es heranziehen will, eine gesonderte Notifizierung.
(3)  
Eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung errichten will, die vertraglich gebundene Vermittler einsetzen will, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang VII für jeden vertraglich gebundenen Vermittler eine gesonderte Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes.