Artikel 11
Weiterleitung einer Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF
Nach Eingang einer Notifizierung gemäß Artikel 10 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III und unter Beilage einer Kopie der Notifizierung die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über die gemeldeten Änderungen in Kenntnis.