Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (8)
Durchführungsverordnung 2016/1376
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2016/165
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2016/1976
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2016/869
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2017/1421
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2017/2015
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2017/309
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2017/812
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2018/1078
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2018/165
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2018/1699
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2018/730
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2019/1285
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2019/1902
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2019/228
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2019/699
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2020/1145
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2020/1647
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2020/193
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2020/641
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2021/1354
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2021/178
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2021/1964
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2021/744
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2022/1384
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2022/186
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2022/2282
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2022/732
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2023/1672
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2023/2574
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2023/266
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2023/967
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2024/1289
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2024/2147
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2024/2883
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
Durchführungsverordnung 2024/456
Basiert auf: Art. 77e(2)
Konkretisiert: Art. 77e(1)
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Artikel 77e - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 77e

Von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorzulegende technische Informationen

(1)  

Die EIOPA beschließt und veröffentlicht mindestens einmal pro Quartal für jede maßgebliche Währung folgende technische Informationen:

a) 

eine maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung;

b) 

einen grundlegenden Spread für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung nach Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b;

c) 

eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77d Absatz 1 für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt.

(2)  
Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jede maßgebliche Währung die in Absatz 1 genannten technischen Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte verwenden diese Informationen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 301 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3)  
Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Absatz 2 von der Kommission erlassen werden, nutzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77, der Matching-Anpassung nach Artikel 77c und der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d.

Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Anpassung nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2 enthalten ist, wird keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt, um den besten Schätzwert zu berechnen.