Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (2)
Delegierte Verordnung 2015/35
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2016/1376
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2016/165
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2016/1976
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2016/869
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2017/1421
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2017/2015
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2017/309
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2017/812
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2018/1078
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2018/165
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2018/1699
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2018/730
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2019/1285
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2019/1902
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2019/228
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2019/699
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2020/1145
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2020/1647
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2020/193
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2020/641
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2021/1354
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2021/178
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2021/1964
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2021/744
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2022/1384
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2022/186
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2022/2282
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2022/732
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2023/1672
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2023/2574
Konkretisiert: Art. 77d(1)
Durchführungsverordnung 2023/266
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2023/967
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2024/1289
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2024/2147
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2024/2883
Konkretisiert: Art. 77d
Durchführungsverordnung 2024/456
Konkretisiert: Art. 77d
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Artikel 77d - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 77d

Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

(1)  
Die Mitgliedstaaten können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen.
(2)  
Für jede maßgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem möglichen Zinssatz für Vermögenswerte in einem Referenzportfolio für diese Währung und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt.

Das Referenzportfolio für eine Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.

(3)  
Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze entspricht 65 % des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads.

Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread wird als Differenz zwischen dem in Absatz 2 genannten Spread und dem Anteil des Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist.

Die Volatilitätsanpassung betrifft nur die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht durch Extrapolation gemäß Artikel 77a ermittelt wurden. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.

(4)  
 Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor der Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 85 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.
(5)  
Die Volatilitätsanpassung wird nicht für Versicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach Artikel 77b erfolgt.
(6)  
Abweichend von Artikel 101 deckt die Solvenzkapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.