Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
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ANHANG IV - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

ANHANG IV

STANDARDFORMEL ZUR BERECHNUNG DER SOLVENZKAPITALANFORDERUNG (SCR)

1.   Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR)

Die in Artikel 104 Absatz 1 dargelegte Basissolvenzkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

image

wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

— 
SCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul;
— 
SCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul;
— 
SCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul;
— 
SCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken;
— 
SCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall.

Der Faktor Corr i,j steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:



j

i

Markt

Gegenparteiausfall

Lebensversicherung

Krankenversicherung

Nicht-Lebensversicherung

Markt

1

0,25

0,25

0,25

0,25

Gegenparteiausfall

0,25

1

0,25

0,25

0,5

Lebensversicherung

0,25

0,25

1

0,25

0

Krankenversicherung

0,25

0,25

0,25

1

0

Nicht-Lebensversicherung

0,25

0,5

0

0

1

2.   Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Das in Artikel 105 Absatz 2 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

image

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

— 
SCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und -rückstellungsrisiko;
— 
SCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.

3.   Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Das in Artikel 105 Absatz 3 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

image

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i,j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

— 
SCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko;
— 
SCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko;
— 
SCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko;
— 
SCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko;
— 
SCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko;
— 
SCRStorno: Untermodul Stornorisiko;
— 
SCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.

4.   Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken

Struktur des Risikomoduls Marktrisiken

Das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:

image

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

— 
SCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko;
— 
SCRAktien: Untermodul Aktienrisiko;
— 
SCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko;
— 
SCRSpread: Untermodul Spreadrisiko;
— 
SCRKonzentration: Untermodul Marktrisiko-Konzentrationen;
— 
SCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.