Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
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ANHANG V - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

ANHANG V

GRUPPEN VON NICHTLEBENSVERSICHERUNGSZWEIGEN FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 159

1. 

Unfall und Krankheit (Zweige 1 und 2 des Anhangs I);

2. 

Kraftfahrzeuge (Zweige 3, 7 und 10 des Anhangs I; die den Zweig 10 betreffenden Zahlen ausschließlich der Haftung des Frachtführers sind zu präzisieren);

3. 

Feuer- und sonstige Sachschäden (Zweige 8 und 9 des Anhangs I);

4. 

See-, Transport- und Luftfahrzeugversicherung (Zweige 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs I);

5. 

allgemeine Haftpflicht (Zweig 13 des Anhangs I);

6. 

Kredit und Kaution (Zweige 14 und 15 des Anhangs I);

7. 

andere Zweige (Zweige 16, 17 und 18 des Anhangs I).