Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (10)
Delegierte Verordnung 2015/35
Konkretisiert: Art. 77(2), 77(4), 77(5)
Durchführungsverordnung 2016/1376
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2016/165
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2016/1976
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2016/869
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2017/1421
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2017/2015
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2017/309
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2017/812
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2018/1078
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2018/165
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2018/1699
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2018/730
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2019/1285
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2019/1902
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2019/228
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2019/699
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2020/1145
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2020/1647
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2020/193
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2020/641
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2021/1354
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2021/178
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2021/1964
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2021/744
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2022/1384
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2022/186
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2022/2282
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2022/732
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2023/1672
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2023/2574
Konkretisiert: Art. 77(2)
Durchführungsverordnung 2023/266
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2023/967
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2024/1289
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2024/2147
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2024/2883
Konkretisiert: Art. 77
Durchführungsverordnung 2024/456
Konkretisiert: Art. 77
Entwurf der ITS zur Bestimmung der Szenarien zur vorsichtigen deterministischen Bewertung
Konkretisiert: Art. 77(7), 77(8)
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Artikel 77 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 77

Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen

(1)  
Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Summe aus einem „besten Schätzwert“ und einer Risikomarge wie in Absatz 2 und 3 erläutert zu entsprechen.
(2)  

Der beste Schätzwert entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme („Cashflows“) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen zu erfolgen und stützt sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Methoden.

Bei der bei der Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Cashflow-Projektion werden alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme berücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.

Der beste Schätzwert wird brutto berechnet, d. h. ohne Abzug der von Rückversicherungsverträgen und Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. Diese Beträge werden gemäß Artikel 81 gesondert berechnet.

(3)  
Bei der Berechnung der Risikomarge muss sichergestellt sein, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fordern würden, um die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen zu können.
(4)  

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen eine getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor.

Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten verlässlich nachgebildet werden, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, so wird der Wert der mit diesen künftigen Cashflows verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. In diesem Fall sind gesonderte Berechnungen des besten Schätzwerts und der Risikomarge nicht erforderlich.

(5)  

Nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor, wird die Risikomarge unter Bestimmung der Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet, der der Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

Der Satz, der für die Bestimmung der Kosten der Bereitstellung des Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln verwendet wird (Kapitalkosten-Satz), hat für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich zu sein und wird regelmäßig überprüft.

Der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz hat dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen — wie in Abschnitt 3 erläutert — Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält, der der Solvenzkapitalanforderung entspricht, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit erforderlich ist.