Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 78 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 78

Sonstige bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aspekte

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen über Artikel 77 hinaus bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen folgende Aspekte:

1. 

sämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;

2. 

die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;

3. 

sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht, und sofern diese Zahlungen nicht unter Artikel 91 Absatz 2 fallen.