Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
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Artikel 79 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 79

Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind

Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen die Versicherungs -und Rückversicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind.

Alle Annahmen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.