Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
Delegierte Verordnung 2015/35
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2015/500
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2016/1376
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2016/165
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2016/1976
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2016/869
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2017/1421
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2017/2015
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2017/309
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2017/812
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2018/1078
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2018/165
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2018/1699
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2018/730
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2019/1285
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2019/1902
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2019/228
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2019/699
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2020/1145
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2020/1647
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2020/193
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2020/641
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2021/1354
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2021/178
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2021/1964
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2021/744
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2022/1384
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2022/186
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2022/2282
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2022/732
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2023/1672
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2023/2574
Konkretisiert: Art. 77c(1)
Durchführungsverordnung 2023/266
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2023/967
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2024/1289
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2024/2147
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2024/2883
Konkretisiert: Art. 77c
Durchführungsverordnung 2024/456
Konkretisiert: Art. 77c
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Artikel 77c - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 77c

Berechnung der Matching-Anpassung

(1)  

Die Matching-Anpassung nach Artikel 77b wird für jede Währung nach folgenden Grundsätzen berechnet:

a) 

die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen

i) 

dem effektiven Jahressatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;

ii) 

dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;

b) 

die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;

c) 

ungeachtet von Buchstabe a wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie angehören;

d) 

die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung steht im Einklang mit Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n.

(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für den grundlegenden Spread Folgendes:

a) 

er entspricht der Summe folgender Werte:

i) 

des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit der Ausfallwahrscheinlichkeit der Vermögenswerte,

ii) 

des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit dem erwarteten Verlust, der sich aus der Herabstufung der Vermögenswerte ergibt;

b) 

er beträgt für Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 30 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören;

c) 

er beträgt für andere Vermögenswerte als Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 35 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Ausfallwahrscheinlichkeit stützt sich auf langfristige Ausfallstatistiken, die für den Vermögenswert im Hinblick auf dessen Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie relevant sind.

Wenn auf der Grundlage der Ausfallstatistiken nach Unterabsatz 2 kein zuverlässiger Kredit-Spread ermittelt werden kann, entspricht der grundlegende Spread dem in den Buchstaben b und c festgelegten Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz.