Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 83 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 83

Vergleich mit Erfahrungsdaten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über Prozesse und Verfahren, mit denen sicher gestellt wird, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungsdaten verglichen werden.

Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Erfahrungsdaten und den Berechnungen des besten Schätzwerts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und/oder Annahmen vorzunehmen.