Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 81 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 81

Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

Die Berechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften muss den Artikeln 76 bis 80 genügen.

Bei der Berechnung der Beträge, die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbar sind, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die zeitliche Differenz zwischen den Einforderungen und den direkten Zahlungen.

Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, um den aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen. Diese Anpassung gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts (Verlust bei Ausfall).