Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 9 - Anwendung der Halteoptionen auf traditionelle NPE-Verbriefungen

Artikel 9

Anwendung der Halteoptionen auf traditionelle NPE-Verbriefungen

(1)  
Im Falle von NPE-Verbriefungen gemäß Artikel 6 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten für den Zweck der Anwendung von Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung in Bezug auf den Anteil notleidender Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefung alle Bezugnahmen auf den Nominalwert der verbrieften Risikopositionen als Bezugnahmen auf den Nettowert der notleidenden Risikopositionen.
(2)  
Für die Zwecke des Artikels 6 der Verordnung wird der Nettowert der gehaltenen notleidenden Risikopositionen unter Verwendung desselben Betrags des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags berechnet, der angewendet worden wäre, wenn die gehaltenen notleidenden Risikopositionen verbrieft worden wären.
(3)  
Für die Zwecke der Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 und Artikel 8 dieser Verordnung wird der Nettowert des gehaltenen Teils der notleidenden Risikopositionen unter Verwendung desselben Prozentsatzes des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags berechnet, der für den nicht gehaltenen Teil gilt.
(4)  
Wenn der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf der Ebene des Pools der zugrunde liegenden notleidenden Risikopositionen oder auf der Ebene eines Teilpools vereinbart wurde, wird der Nettowert der einzelnen verbrieften notleidenden Risikopositionen, die in dem Pool oder gegebenenfalls dem Teilpool enthalten sind, durch Anwendung eines entsprechenden Anteils des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags auf jede der verbrieften notleidenden Risikopositionen im Verhältnis zu ihrem Nominalwert oder gegebenenfalls ihrem ausstehenden Wert zum Zeitpunkt der Originierung berechnet.
(5)  
Wenn der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag die Differenz zwischen dem Nominalbetrag einer oder mehrerer vom Originator für einen späteren Verkauf übernommener Tranchen einer NPE-Verbriefung und dem Preis, zu dem diese Tranche oder Tranchen erstmals unbeteiligten Dritten verkauft wird bzw. werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 umfasst, dann wird diese Differenz bei der Berechnung des Nettowerts einzelner verbriefter notleidender Risikopositionen berücksichtigt, indem ein entsprechender Anteil der Differenz auf jede der verbrieften notleidenden Risikopositionen im Verhältnis zu ihrem Nominalwert angewendet wird.