Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 5 - Halten des Originator-Anteils an einer revolvierenden Verbriefung oder Verbriefung revolvierender Risikopositionen

Artikel 5

Halten des Originator-Anteils an einer revolvierenden Verbriefung oder Verbriefung revolvierender Risikopositionen

Das Halten des Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur dann als verwirklicht, wenn das zurückbehaltene Kreditrisiko dieser Risikopositionen in Bezug auf ebendiese Risikopositionen dem verbrieften Kreditrisiko im Rang gleich- oder nachgestellt ist.