Artikel 5
Halten des Originator-Anteils an einer revolvierenden Verbriefung oder Verbriefung revolvierender Risikopositionen
Das Halten des Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur dann als verwirklicht, wenn das zurückbehaltene Kreditrisiko dieser Risikopositionen in Bezug auf ebendiese Risikopositionen dem verbrieften Kreditrisiko im Rang gleich- oder nachgestellt ist.