Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

synthetische Halteform“ das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz von Derivaten;

b) 

Eventual-Halteform“ das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz einer Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleistet, auch durch Garantien, Akkreditive oder ähnliche Formen der Kreditunterstützung.