Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft seit 07/11/2023

Fassung vom: 18/10/2023
Referenzstellen (7)
18/10/2023
Delegierte Verordnung 2023/2175 veröffentlicht im ABl.
01/04/2022
EBA/RTS/2022/04
Finaler Entwurf veröffentlicht
30/06/2021
EBA/CP/2021/27
Konsultation veröffentlicht
31/07/2018
EBA/RTS/2018/01
Finaler Entwurf veröffentlicht
15/12/2017
EBA/CP/2017/22
Konsultation veröffentlicht
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Delegierte Verordnung 2023/2175

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2175 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderungen an Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Forderungsverwalter in Bezug auf den Risikoselbstbehalt

ErwägungsgründeArtikel 1 - BegriffsbestimmungenArtikel 2 - Träger eines materiellen NettoanteilsArtikel 3 - Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventual-HalteformArtikel 4 - Halten eines Anteils, der mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen entsprichtArtikel 5 - Halten des Originator-Anteils an einer revolvierenden Verbriefung oder Verbriefung revolvierender RisikopositionenArtikel 6 - Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entsprichtArtikel 7 - Halten der Erstverlust-TrancheArtikel 8 - Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder verbrieften RisikopositionArtikel 9 - Anwendung der Halteoptionen auf traditionelle NPE-VerbriefungenArtikel 10 - Messung der Höhe des SelbstbehaltsArtikel 11 - Messung des für Risikopositionen in Form gezogener und nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen NettoanteilsArtikel 12 - Verbot der Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts Q&AArtikel 13 - Transaktionen, für die die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht giltArtikel 14 - Selbstbehalt auf konsolidierter BasisArtikel 15 - Anforderungen in Bezug auf die Zuweisung von Zahlungsströmen und Verlusten zum Selbstbehalt und in Bezug auf die an den Träger zu entrichtenden GebührenArtikel 16 - Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt bei Verbriefungen von Schuldtiteln in EigenemissionArtikel 17 - Pflicht zum Selbstbehalt bei WiederverbriefungenArtikel 18 - Auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragene VermögenswerteArtikel 19 - Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung des Forderungsverwalters von traditionellen NPE-VerbriefungenArtikel 20 - AufhebungArtikel 21 - Inkrafttreten