Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 8 - Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition

Artikel 8

Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition

(1)  
Das Halten einer Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur dann als erfüllt, wenn das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf ebendiese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko im Rang nachgestellt ist.
(2)  

 Abweichend von Absatz 1 kann das Halten einer Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 auch durch den Verkauf mit Abschlag der zugrunde liegenden Risikopositionen durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

der Abschlag beträgt mindestens 5 % des Nominalwerts jeder Risikoposition;

b) 

der Betrag des Kaufpreisabschlags kann dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nur erstattet werden, wenn er nicht durch kreditrisikobedingte Verluste in Verbindung mit den verbrieften Risikopositionen absorbiert wird.