Artikel 8
Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % jeder verbrieften Risikoposition
Abweichend von Absatz 1 kann das Halten einer Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 auch durch den Verkauf mit Abschlag der zugrunde liegenden Risikopositionen durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Abschlag beträgt mindestens 5 % des Nominalwerts jeder Risikoposition;
der Betrag des Kaufpreisabschlags kann dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nur erstattet werden, wenn er nicht durch kreditrisikobedingte Verluste in Verbindung mit den verbrieften Risikopositionen absorbiert wird.