Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
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Artikel 4 - Halten eines Anteils, der mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen entspricht

Artikel 4

Halten eines Anteils, der mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen entspricht

Das Halten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 (vertikaler Anteil) ist durch eine der folgenden Methoden zu erfüllen:

a) 

Direktes Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts jeder der an Anleger veräußerten oder übertragenen Tranchen;

b) 

Halten einer Risikoposition, die ihren Halter dem Kreditrisiko jeder emittierten Tranche einer Verbriefungstransaktion auf einer anteiligen Basis von mindestens 5 % des Gesamtnominalwerts jeder der emittierten Tranchen aussetzt;

c) 

Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition, vorausgesetzt, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf ebendiese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko im Rang gleich- oder nachgestellt ist;

d) 

Bereitstellen einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Liquiditätsfazilität deckt 100 % des Anteils des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen der Verbriefungstransaktion ab, die durch das ABCP-Programm finanziert wird;

ii) 

die Liquiditätsfazilität deckt das Kreditrisiko so lange ab, wie der Träger den materiellen Nettoanteil halten muss;

iii) 

die Liquiditätsfazilität wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber in der Verbriefungstransaktion bereitgestellt;

iv) 

die Anleger haben im Rahmen der erstmaligen Offenlegung Zugang zu Informationen, die sie in die Lage versetzen, die Einhaltung der Ziffern i, ii und iii zu überprüfen.