Artikel 16
Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt bei Verbriefungen von Schuldtiteln in Eigenemission
Wenn ein Unternehmen seine Schuldtitel in Eigenemission, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), verbrieft und die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen ausschließlich diese Schuldtitel in Eigenemission umfassen, gilt die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 als erfüllt.
( 3 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).