Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
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Artikel 16 - Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt bei Verbriefungen von Schuldtiteln in Eigenemission

Artikel 16

Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt bei Verbriefungen von Schuldtiteln in Eigenemission

Wenn ein Unternehmen seine Schuldtitel in Eigenemission, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), verbrieft und die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen ausschließlich diese Schuldtitel in Eigenemission umfassen, gilt die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 als erfüllt.


( 3 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).