Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
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Artikel 12 - Verbot der Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts

Artikel 12

Verbot der Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts

(1)  

 Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum kontinuierlichen Halten eines materiellen Nettoanteils an der Verbriefung gilt nur dann als erfüllt, wenn — unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion — die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der gehaltene materielle Nettoanteil wird nicht zum Gegenstand von Kreditrisikominderungen oder Absicherungen der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen gemacht,

b) 

die aus dem gehaltenen Nettoanteil erwachsenden Rechte, Vorteile oder Verpflichtungen werden vom Träger weder ganz noch teilweise veräußert, übertragen oder anderweitig abgegeben.

Abweichend von Buchstabe a darf der Träger den Nettoanteil absichern, wenn es sich nicht um eine Absicherung gegen das Kreditrisiko der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen handelt.

(2)  
Der Träger darf gehaltene Risikopositionen oder Verbriefungspositionen als Sicherheit für Zwecke der besicherten Finanzierung verwenden, einschließlich gegebenenfalls Finanzierungsvereinbarungen, die die Veräußerung, Übertragung oder anderweitige Abgabe eines Teils oder aller aus dem gehaltenen Nettoanteil erwachsenden Rechte, Vorteile oder Verpflichtungen beinhalten, sofern durch diese Verwendung als Sicherheit nicht das Kreditrisiko dieser gehaltenen Risikopositionen oder Verbriefungspositionen an einen Dritten übergeht.
(3)  

Absatz 1 Buchstabe b findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a) 

im Falle der Insolvenz des Trägers;

b) 

wenn der Träger aus rechtlichen Gründen, die sich seiner Kontrolle und der Kontrolle seiner Anteilseigner entziehen, nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit als Träger fortzusetzen;

c) 

im Falle eines Selbstbehalts auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 14.