Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 15 - Anforderungen in Bezug auf die Zuweisung von Zahlungsströmen und Verlusten zum Selbstbehalt und in Bezug auf die an den Träger zu entrichtenden Gebühren

Artikel 15

Anforderungen in Bezug auf die Zuweisung von Zahlungsströmen und Verlusten zum Selbstbehalt und in Bezug auf die an den Träger zu entrichtenden Gebühren

(1)  
Die Träger dürfen sich keiner Vereinbarungen oder integrierten Mechanismen in der Verbriefung bedienen, durch die der Selbstbehalt bei der Originierung rascher abnähme als der übertragene Anteil.  Bei der Zuweisung von Zahlungsströmen darf dem Selbstbehalt keine Priorität eingeräumt werden, um vor dem übertragenen Anteil bevorrechtigt von einer Rückzahlung oder Amortisierung zu profitieren.

Die Amortisierung des Selbstbehalts durch die Zuweisung von Zahlungsströmen gemäß Unterabsatz 1 oder durch die Zuweisung von Verlusten, die die Höhe des Selbstbehalts im Laufe der Zeit faktisch verringern, ist zulässig.

(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vereinbarungen über feste oder von dem Volumen oder der Wertentwicklung der verbrieften Risikopositionen oder der Entwicklung maßgeblicher Marktbenchmarks abhängige Gebühren, die vorrangig an den Träger zur Vergütung der von ihm im Zusammenhang mit der Verbriefung erbrachten Dienstleistungen entrichtet werden müssen, nur dann als mit den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Selbstbehalt vereinbar, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Höhe der Gebühren wird zu marktgerechten Konditionen unter Berücksichtigung vergleichbarer Transaktionen im Markt festgelegt;

b) 

die Gebühren sind als Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung strukturiert und schaffen keinen bevorrechtigten Anspruch in Bezug auf die Zahlungsströme der Verbriefung, der den Selbstbehalt faktisch schneller als den übertragenen Anteil verringert.

Für die Zwecke von Buchstabe a entspricht die Höhe der Gebühren in Ermangelung vergleichbarer Transaktionen im relevanten Markt der Anforderung in Bezug auf die Festlegung der Gebühren zu marktgerechten Konditionen, wenn diese Gebühren unter Bezugnahme auf Gebühren, die in anderen Märkten bei ähnlichen Transaktionen zu entrichten sind, oder unter Verwendung von Bewertungsparametern festgelegt werden, die der Art der Verbriefung und der erbrachten Dienstleistung angemessen Rechnung tragen.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht als erfüllt, wenn die Gebühren garantiert oder in irgendeiner Form ganz oder teilweise im Voraus für die nach dem Abschluss erbrachte Dienstleistung zu entrichten sind und der tatsächliche materielle Nettoanteil nach Abzug der Gebühren geringer als der gemäß der aus den Optionen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/2402 ausgewählten Halteoption erforderliche Mindestnettoanteil ist.