Artikel 14
Selbstbehalt auf konsolidierter Basis
Gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), Mutterinstitute oder Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in der Union haben und die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf der Grundlage ihrer konsolidierten Lage gemäß Absatz 4 des genannten Artikels erfüllen, stellen für den Fall, dass der Träger nicht mehr in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, sicher, dass eines oder mehrere der übrigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Anforderung in Bezug auf den Selbstbehalt erfüllt bzw. erfüllen.
( 2 ) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).