Artikel 11
Messung des für Risikopositionen in Form gezogener und nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen Nettoanteils
Die Berechnung des für Kreditfazilitäten, einschließlich Kreditkarten, zu haltenden Nettoanteils beruht nur auf bereits gezogenen, realisierten oder empfangenen Beträgen und wird bei Änderungen dieser Beträge angepasst.