Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 11 - Messung des für Risikopositionen in Form gezogener und nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen Nettoanteils

Artikel 11

Messung des für Risikopositionen in Form gezogener und nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen Nettoanteils

Die Berechnung des für Kreditfazilitäten, einschließlich Kreditkarten, zu haltenden Nettoanteils beruht nur auf bereits gezogenen, realisierten oder empfangenen Beträgen und wird bei Änderungen dieser Beträge angepasst.