Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 18 - Auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragene Vermögenswerte

Artikel 18

Auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragene Vermögenswerte

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 werden Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden und laut den Verbriefungsunterlagen die Anerkennungskriterien erfüllen, als vergleichbar mit den an die Verbriefungszweckgesellschaft zu übertragenden Vermögenswerten angesehen, wenn zum Zeitpunkt der Auswahl der Vermögenswerte die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die erwartete Wertentwicklung sowohl der weiterhin in der Bilanz auszuweisenden Vermögenswerte als auch der zu übertragenden Vermögenswerte wird anhand gleichartiger Faktoren ermittelt;

b) 

auf der Grundlage von Anhaltspunkten, einschließlich der früheren Wertentwicklung und anwendbarer Modelle, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung der weiterhin in der Bilanz auszuweisenden Vermögenswerte während des in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Zeitraums nicht wesentlich besser sein wird als die Wertentwicklung der zu übertragenden Vermögenswerte.

(2)  
Bei der Bewertung, ob der Originator Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 nachgekommen ist, wird berücksichtigt, ob der Originator alle Maßnahmen ergriffen hat, um diesem Artikel nachzukommen, und insbesondere, ob er interne Maßnahmen, Verfahren und Kontrollen vorgesehen hat, um die systematische oder absichtliche Auswahl von Vermögenswerten zu Verbriefungszwecken zu verhindern, die eine schlechtere durchschnittliche Kreditqualität aufweisen als vergleichbare Vermögenswerte, die in seiner Bilanz ausgewiesen werden.
(3)  
Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 nachgekommen ist, wenn nach der Verbriefung außer den Risikopositionen, zu deren Verbriefung der Originator bereits vertraglich verpflichtet ist, keine Risikopositionen in der Bilanz des Originators verblieben sind, die mit den verbrieften Risikopositionen vergleichbar sind, und wenn diese Tatsache den Anlegern klar und deutlich mitgeteilt wurde.