Artikel 18
Auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragene Vermögenswerte
Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 werden Vermögenswerte, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden und laut den Verbriefungsunterlagen die Anerkennungskriterien erfüllen, als vergleichbar mit den an die Verbriefungszweckgesellschaft zu übertragenden Vermögenswerten angesehen, wenn zum Zeitpunkt der Auswahl der Vermögenswerte die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die erwartete Wertentwicklung sowohl der weiterhin in der Bilanz auszuweisenden Vermögenswerte als auch der zu übertragenden Vermögenswerte wird anhand gleichartiger Faktoren ermittelt;
auf der Grundlage von Anhaltspunkten, einschließlich der früheren Wertentwicklung und anwendbarer Modelle, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung der weiterhin in der Bilanz auszuweisenden Vermögenswerte während des in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Zeitraums nicht wesentlich besser sein wird als die Wertentwicklung der zu übertragenden Vermögenswerte.