Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 2 - Träger eines materiellen Nettoanteils

Artikel 2

Träger eines materiellen Nettoanteils

(1)  

Die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegte Anforderung, dass der gehaltene materielle Nettoanteil nicht auf Träger unterschiedlicher Art aufgeteilt werden darf, ist von einer der folgenden Parteien zu erfüllen:

a) 

dem Originator oder den Originatoren;

b) 

dem Sponsor oder den Sponsoren;

c) 

dem ursprünglichen Kreditgeber oder den ursprünglichen Kreditgebern;

d) 

dem Forderungsverwalter oder den Forderungsverwaltern bei traditionellen NPE-Verbriefungen, vorausgesetzt sie erfüllen die Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung gemäß Artikel 19 dieser Verordnung.

(2)  
Wenn die Pflicht zum Selbstbehalt von mehr als einem Originator erfüllt werden kann, erfüllt jeder Originator diese Pflicht anteilig auf der Grundlage der verbrieften Risikopositionen, für die er der Originator ist.
(3)  
Wenn die Pflicht zum Selbstbehalt von mehr als einem ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden kann, erfüllt jeder ursprüngliche Kreditgeber diese Pflicht anteilig auf der Grundlage der verbrieften Risikopositionen, für die er der ursprüngliche Kreditgeber ist.
(4)  

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann die Pflicht zum Selbstbehalt vollumfänglich von einem Originator oder einem ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP) oder eine andere Verbriefung eingerichtet und verwaltet es bzw. sie;

b) 

der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber hat das ABCP-Programm oder eine andere Verbriefung eingerichtet und mehr als 50 % der insgesamt verbrieften Risikopositionen, berechnet nach dem Nominalwert bei der Originierung, beigesteuert.

(5)  

Wenn die Pflicht zum Selbstbehalt von mehr als einem Sponsor erfüllt werden kann, obliegt sie entweder

a) 

dem Sponsor, dessen wirtschaftliches Interesse am meisten dem des Anlegers entspricht, was von allen beteiligten Sponsoren auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich aller nachstehend aufgeführten Kriterien, einvernehmlich festgestellt wird:

i) 

Gebührenstruktur der Transaktion;

ii) 

Beteiligung des Sponsors an der Einrichtung und Verwaltung des ABCP-Programms oder der anderen Verbriefung; und

iii) 

Exposition gegenüber dem Kreditrisiko der Verbriefungen; oder

b) 

jedem Sponsor im Verhältnis zur Gesamtzahl der Sponsoren.

(6)  

Wenn die Pflicht zum Selbstbehalt von mehr als einem Forderungsverwalter erfüllt werden kann, obliegt sie entweder

a) 

dem Forderungsverwalter mit dem überwiegenden wirtschaftlichen Interesse an der erfolgreichen Restrukturierung der Risikopositionen der traditionellen NPE-Verbriefung, was von allen beteiligten Forderungsverwaltern auf der Grundlage objektiver Kriterien, wie unter anderem der Gebührenstruktur der Transaktion sowie der dem Forderungsverwalter zur Verfügung stehenden Ressourcen und seiner Erfahrung mit der Verwaltung der Restrukturierung der Risikopositionen, einvernehmlich festgestellt wird; oder

b) 

jedem Forderungsverwalter anteilig auf der Grundlage der von ihm verwalteten verbrieften Risikopositionen, berechnet als die Summe des Nettowerts der verbrieften Risikopositionen, die als notleidende Risikopositionen gelten, und des Nominalwerts der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen.

(7)  

Ein Unternehmen wird nicht als zu dem alleinigen Zweck der Verbriefung von Risikopositionen gegründet oder ausschließlich zu diesem Zweck tätig im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 betrachtet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) 

das Unternehmen verfügt über eine Strategie und die Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, die mit einem umfassenderen Geschäftsmodell im Einklang stehen, das eine materielle Unterstützung durch Kapital, Vermögenswerte, Gebühren oder andere Einnahmequellen beinhaltet, dank der das Unternehmen weder auf die zu verbriefenden Risikopositionen noch auf gehaltene oder zum Halten vorgeschlagene Anteile gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 noch auf entsprechende Erträge aus solchen Risikopositionen und Anteilen als einzige oder überwiegende Einnahmequelle angewiesen ist;

b) 

die Mitglieder des Leitungsorgans verfügen über die erforderliche Erfahrung, um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, die festgelegte Geschäftsstrategie zu verfolgen, sowie über angemessene Corporate-Governance-Regelungen.