Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 7 - Halten der Erstverlust-Tranche

Artikel 7

Halten der Erstverlust-Tranche

(1)  

 Das Halten der Erstverlust-Tranche gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 ist durch eine der folgenden Methoden zu erfüllen:

a) 

Halten von Positionen in oder außerhalb der Bilanz;

b) 

Halten einer Risikoposition durch Bereitstellung einer Eventual-Halteform oder einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

i) 

die Risikoposition deckt mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ab;

ii) 

die Risikoposition stellt in Bezug auf die Verbriefung eine Erstverlust-Position dar;

iii) 

die Risikoposition deckt das Kreditrisiko für die gesamte Dauer der Pflicht zum Selbstbehalt ab;

iv) 

die Bereitstellung der Risikoposition erfolgt durch den Träger;

v) 

die Anleger haben im Rahmen der erstmaligen Offenlegung Zugang zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ziffern i bis iv zu überprüfen;

c) 

Übersicherung im Sinne von Artikel 242 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn diese Übersicherung als Erstverlust-Position von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen fungiert.

(2)  
Übersteigt die Erstverlust-Tranche 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen, steht es dem Träger frei, nur einen verhältnismäßigen Anteil dieser Erstverlust-Tranche zu halten, sofern dieser Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht.