Artikel 7
Halten der Erstverlust-Tranche
Das Halten der Erstverlust-Tranche gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 ist durch eine der folgenden Methoden zu erfüllen:
Halten von Positionen in oder außerhalb der Bilanz;
Halten einer Risikoposition durch Bereitstellung einer Eventual-Halteform oder einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
die Risikoposition deckt mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ab;
die Risikoposition stellt in Bezug auf die Verbriefung eine Erstverlust-Position dar;
die Risikoposition deckt das Kreditrisiko für die gesamte Dauer der Pflicht zum Selbstbehalt ab;
die Bereitstellung der Risikoposition erfolgt durch den Träger;
die Anleger haben im Rahmen der erstmaligen Offenlegung Zugang zu allen Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ziffern i bis iv zu überprüfen;
Übersicherung im Sinne von Artikel 242 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn diese Übersicherung als Erstverlust-Position von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen fungiert.