Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 17 - Pflicht zum Selbstbehalt bei Wiederverbriefungen

Artikel 17

Pflicht zum Selbstbehalt bei Wiederverbriefungen

(1)  
Bei den gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 zulässigen Wiederverbriefungen muss der Träger den materiellen Nettoanteil in Bezug auf jede der entsprechenden Transaktionsebenen halten.
(2)  

Abweichend von Absatz 1 ist der Originator einer Wiederverbriefung nicht verpflichtet, einen materiellen Nettoanteil auf der Transaktionsebene der Wiederverbriefung zu halten, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Originator der Wiederverbriefung ist auch der Originator und Träger der zugrunde liegenden Verbriefung;

b) 

die Wiederverbriefung wird durch einen Pool von Risikopositionen unterlegt, der ausschließlich Risikopositionen oder Positionen umfasst, die von dem Originator in der zugrunde liegenden Verbriefung über den erforderlichen Mindestnettoanteil hinaus vor dem Datum der Originierung der Wiederverbriefung gehalten wurden;

c) 

es bestehen keine Laufzeitinkongruenzen zwischen den zugrunde liegenden Verbriefungspositionen oder Risikopositionen und der Wiederverbriefung.

(3)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 stellt die Neutranchierung einer emittierten Tranche in benachbarte Tranchen keine Wiederverbriefung dar.