Artikel 17
Pflicht zum Selbstbehalt bei Wiederverbriefungen
Abweichend von Absatz 1 ist der Originator einer Wiederverbriefung nicht verpflichtet, einen materiellen Nettoanteil auf der Transaktionsebene der Wiederverbriefung zu halten, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Originator der Wiederverbriefung ist auch der Originator und Träger der zugrunde liegenden Verbriefung;
die Wiederverbriefung wird durch einen Pool von Risikopositionen unterlegt, der ausschließlich Risikopositionen oder Positionen umfasst, die von dem Originator in der zugrunde liegenden Verbriefung über den erforderlichen Mindestnettoanteil hinaus vor dem Datum der Originierung der Wiederverbriefung gehalten wurden;
es bestehen keine Laufzeitinkongruenzen zwischen den zugrunde liegenden Verbriefungspositionen oder Risikopositionen und der Wiederverbriefung.