Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform

Artikel 3

Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform

(1)  

Zur Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt anhand einer der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 erläuterten Optionen durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform müssen alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a) 

der gehaltene Betrag entspricht mindestens dem Betrag, der gemäß der Option erforderlich ist, der die synthetische oder die Eventual-Halteform entspricht;

b) 

der Träger hat in der endgültigen Angebotsunterlage, dem Prospekt, der Zusammenfassung der Transaktion oder dem Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung ausdrücklich erklärt, dass er durch eine synthetische oder eine Eventual-Halteform auf laufender Basis einen materiellen Nettoanteil an der Verbriefung halten wird.

Für die Zwecke von Buchstabe b legt der Träger in der endgültigen Angebotsunterlage, dem Prospekt, der Zusammenfassung der Transaktion oder dem Überblick über die wichtigsten Merkmale der Verbriefung alle Einzelheiten über die zutreffende synthetische oder Eventual-Halteform offen, einschließlich der zur Ermittlung des zu haltenden materiellen Nettoanteils angewandten Methode und einer Erläuterung dazu, welcher der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/2402 dargelegten Optionen der Selbstbehalt entspricht.

(2)  
Wenn ein Unternehmen, das weder ein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 bzw. 4 der Richtlinie 2009/138/EG ist, einen Anteil über eine synthetische oder Eventual-Halteform hält, ist dieser Selbstbehalt vollständig bar zu besichern und unter Vorkehrungen gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zu halten.


( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).