Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
Änderungen
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Artikel 13 - Transaktionen, für die die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht gilt

Artikel 13

Transaktionen, für die die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht gilt

Die Transaktionen, für die die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht gilt, umfassen Verbriefungspositionen im Korrelationshandelsportfolio, die entweder Referenztitel gemäß Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind oder für eine Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio infrage kommen.