Artikel 6
Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht
Bei der Auswahl der Risikopositionen gemäß Absatz 1 berücksichtigt der Träger der Art der verbrieften Risikopositionen angemessene quantitative und qualitative Faktoren, um sicherzustellen, dass die Unterscheidung zwischen gehaltenen nicht verbrieften und verbrieften Risikopositionen nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Träger bei der Auswahl der Risikopositionen gegebenenfalls die folgenden Faktoren:
Zeitpunkt der Ausreichung des Kredits (Jahrgang);
Art der verbrieften Risikoposition;
geografischer Standort;
Originierungsdatum;
Fälligkeitsdatum;
Beleihungsquote;
Art der Sicherheit;
Branche;
ausstehender Kreditsaldo;
jeden sonstigen Faktor, den der Träger als bedeutsam ansieht.