Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 18/10/2023
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Artikel 6 - Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht

Artikel 6

Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht

(1)  
Der Pool von mindestens 100 potenziell verbrieften Risikopositionen, aus denen gehaltene nicht verbriefte und verbriefte Risikopositionen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, muss diversifiziert genug sein, um eine übermäßige Konzentration des Selbstbehalts zu vermeiden.
(2)  

Bei der Auswahl der Risikopositionen gemäß Absatz 1 berücksichtigt der Träger der Art der verbrieften Risikopositionen angemessene quantitative und qualitative Faktoren, um sicherzustellen, dass die Unterscheidung zwischen gehaltenen nicht verbrieften und verbrieften Risikopositionen nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Träger bei der Auswahl der Risikopositionen gegebenenfalls die folgenden Faktoren:

a) 

Zeitpunkt der Ausreichung des Kredits (Jahrgang);

b) 

Art der verbrieften Risikoposition;

c) 

geografischer Standort;

d) 

Originierungsdatum;

e) 

Fälligkeitsdatum;

f) 

Beleihungsquote;

g) 

Art der Sicherheit;

h) 

Branche;

i) 

ausstehender Kreditsaldo;

j) 

jeden sonstigen Faktor, den der Träger als bedeutsam ansieht.

(3)  
Die Träger dürfen nicht zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche einzelne Risikopositionen auswählen, es sei denn, dies ist zur Einhaltung der Pflicht zum Selbstbehalt hinsichtlich einer Verbriefung mit im Zeitverlauf schwankenden Risikopositionen erforderlich, weil entweder der Verbriefung neue Risikopositionen hinzugefügt werden oder sich die Höhe der einzelnen verbrieften Risikopositionen ändert.
(4)  
Ist der Forderungsverwalter der Träger, darf die gemäß diesem Artikel getroffene Auswahl nicht zu einer Verschlechterung der vom Träger auf die übertragenen Risikopositionen angewandten Forderungsverwaltungsstandards gegenüber den gehaltenen Risikopositionen führen.