Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 23 - Zustimmung

Artikel 23

Zustimmung

Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, hat der Prospekt alle nachstehend genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten:

a) 

wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Punkte 1 und 2A genannten Angaben;

b) 

wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Punkte 1 und 2B genannten Angaben;