Artikel 21
Forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“)
Bei forderungsbesicherten Wertpapieren hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 19 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.
Artikel 21
Forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“)
Bei forderungsbesicherten Wertpapieren hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 19 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.