Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 21 - Forderungsbesicherte Wertpapiere (Asset backed securities/ABS)

Artikel 21

Forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“)

Bei forderungsbesicherten Wertpapieren hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 19 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.