Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 22 - Garantien

Artikel 22

Garantien

Bei Nichtdividendenwerten, die Garantien einschließen, hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 21 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.