Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
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Artikel 22 - Delegierte Verordnung 2019/980

Artikel 22

Garantien

Bei Nichtdividendenwerten, die Garantien einschließen, hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 21 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.