Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 19 - Wertpapiere, die in Aktien wandel- oder umtauschbar sind

Artikel 19

Wertpapiere, die in Aktien wandel- oder umtauschbar sind

(1)  Sind Wertpapiere in bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien umtausch- oder wandelbar, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 17 Punkt 2.2.2 genannten Angaben zu enthalten.

(2)  Sind Wertpapiere in Aktien wandel- oder umtauschbar, die vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung auch die folgenden zusätzlichen Angaben zu enthalten:

a) 

die in Anhang 11 Punkte 3.1 und 3.2 genannten Angaben zum Emittenten oder zu dem zur Unternehmensgruppe des Emittenten gehörenden Unternehmen;

b) 

die in Anhang 18 genannten Angaben zur zugrunde liegenden Aktie.

(3)  Sind Wertpapiere in Aktien wandel- oder umtauschbar, die von einem Drittemittenten begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 18 genannten Angaben zu enthalten.