Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 18 - Komplexe finanztechnische Vorgeschichte und bedeutende finanzielle Verpflichtungen von Dividendenwertemittenten

Artikel 18

Komplexe finanztechnische Vorgeschichte und bedeutende finanzielle Verpflichtungen von Dividendenwertemittenten

(1)  Hat der Emittent eines Dividendenwertes eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte oder ist er eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen, müssen im Prospekt zu einem anderen Unternehmen als dem Emittenten die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Angaben geliefert werden.

(2)  Zusätzliche Angaben zu einem anderen Unternehmen als dem Emittenten sind sämtliche in den Anhängen 1 und 20 genannte Angaben, die die Anleger für ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 benötigen, so als wäre der Dividendenwert von diesem Unternehmen begeben worden.

Diesen zusätzlichen Angaben muss eine Erläuterung vorausgehen, aus der klar hervorgeht, warum die Anleger die Angaben für ein fundiertes Urteil benötigen, und entnommen werden können, wie sich die komplexe finanztechnische Vorgeschichte oder die bedeutende finanzielle Verpflichtung auf den Emittenten oder die Geschäftstätigkeit des Emittenten auswirkt.

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Emittent als Emittent mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte erachtet, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

zum Zeitpunkt der Prospekterstellung stellen die in den maßgeblichen Anhängen genannten Angaben das Unternehmen des Emittenten nicht zutreffend dar;

b) 

die unter Buchstabe a genannte unzutreffende Darstellung schränkt die Anleger in ihrer Fähigkeit ein, sich ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu bilden;

c) 

damit sich die Anleger ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 bilden können, sind zusätzliche Angaben zu einem anderen Unternehmen als dem Emittenten erforderlich.

(4)  Für die Zwecke des Absatzes 1 ist eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eine verbindliche Vereinbarung über eine Transaktion, die bei einem oder mehreren Indikatoren für den Umfang der Geschäftstätigkeiten des Emittenten voraussichtlich eine mehr als 25 %ige Schwankung bewirkt.