Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen (1)
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Artikel 24 - Aufmachung eines Prospekts

Artikel 24

Aufmachung eines Prospekts

(1)  Wird ein Prospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente umfassen:

a) 

ein Inhaltsverzeichnis;

b) 

einer Zusammenfassung, sofern in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 verlangt;

c) 

den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

d) 

allen anderen in den Anhängen genannten, in diesem Prospekt zu liefernden Angaben.

Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Prospekt aufgeführt werden.

(2)  Wird ein Prospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente umfassen:

a) 

ein Inhaltsverzeichnis;

b) 

den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

c) 

allen anderen in den Anhängen genannten Angaben, die in diesem Registrierungsformular oder dieser Wertpapierbeschreibung zu liefern sind.

Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung aufgeführt werden.

(3)  Wenn das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt wird, kann der Emittent die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikofaktoren zusammen mit den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben.

(4)  Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission ( 2 ) zu präsentieren.

(5)  Weicht die Reihenfolge der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben von der Reihenfolge dieser Angaben in den Anhängen ab, können die zuständigen Behörden eine Liste mit Querverweisen anfordern, aus der hervorgeht, auf welche Punkte in den Anhängen sich diese Angaben beziehen.

Aus der in Unterabsatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht ferner hervor, ob bestimmte, in den Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden.

(6)  Wird keine Liste mit Querverweisen gemäß Absatz 5 verlangt oder eine solche vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person nicht freiwillig vorgelegt, ist am Rand des Prospektentwurfs zu vermerken, welchen Angaben im Prospektentwurf die relevanten Informationsbestandteile in den Anhängen entsprechen.


( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).