Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen (1)
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Artikel 25 - Aufmachung eines Basisprospekts

Artikel 25

Aufmachung eines Basisprospekts

(1)  Wird ein Basisprospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente umfassen:

a) 

ein Inhaltsverzeichnis;

b) 

einer allgemeinen Beschreibung des Angebotsprogramms;

c) 

den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

d) 

allen anderen in den Anhängen dieser Verordnung genannten Angaben, die in den Basisprospekt aufzunehmen sind.

Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Basisprospekt aufgeführt werden.

(2)  Wird ein Basisprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente umfassen:

a) 

ein Inhaltsverzeichnis;

b) 

einer allgemeinen Beschreibung des Angebotsprogramms in der Wertpapierbeschreibung;

c) 

den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;

d) 

allen anderen in den Anhängen dieser Verordnung genannten Angaben, die in das Registrierungsformular und in die Wertpapierbeschreibung aufzunehmen sind.

Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung aufgeführt werden.

(3)  Ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann zwei oder mehrere Basisprospekte in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

(4)  Wird das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt, kann der Emittent die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikofaktoren zusammen mit den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben.

(5)  Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission zu präsentieren.

(6)  Weicht die Reihenfolge der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben von der Reihenfolge dieser Angaben in den Anhängen ab, können die zuständigen Behörden eine Liste mit Querverweisen anfordern, aus der hervorgeht, auf welche Punkte in den Anhängen sich diese Angaben beziehen.

Aus der in Unterabsatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht ferner hervor, ob bestimmte, in den Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Basisprospektentwurf aufgenommen wurden.

(7)  Wird keine Liste mit Querverweisen gemäß Absatz 6 verlangt oder eine solche vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person nicht freiwillig vorgelegt, ist am Rand des Basisprospektentwurfs zu vermerken, welchen Angaben im Basisprospektentwurf die relevanten Informationsbestandteile in den Anhängen entsprechen.