Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 26 - Im Basisprospekt und in den endgültigen Bedingungen zu liefernde Angaben

Artikel 26

Im Basisprospekt und in den endgültigen Bedingungen zu liefernde Angaben

(1)  Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14 bis 19 und 27 unter „Kategorie A“ eingestuften Angaben enthalten.

(2)  Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14 bis 19 und 27 unter „Kategorie B“ eingestuften Angaben enthalten, mit Ausnahme derjenigen Einzelheiten, die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht vorliegen. Solche Einzelheiten sind dann in den endgültigen Bedingungen zu liefern.

(3)  Die endgültigen Bedingungen müssen die in den Anhängen 14 bis 19 und 27 unter „Kategorie C“ eingestuften Angaben enthalten, es sei denn, diese liegen zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts vor; sollte dies der Fall sein, können sie stattdessen in den Basisprospekt aufgenommen werden.

(4)  Neben den in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben dürfen die endgültigen Bedingungen nur die in Anhang 28 genannten Angaben enthalten. Aus dem in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Formular für die endgültigen Bedingungen muss hervorgehen, welche der in Anhang 28 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den endgültigen Bedingungen festzulegen sind.

(5)  Die endgültigen Bedingungen dürfen den Angaben im Basisprospekt nicht widersprechen.